D&O-Versicherung – directors' & officers' liability insurance“
... auch Manager-Haftpflicht-Versicherung oder allgemein: Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung für Organe juristischer Personen (Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Stiftungen, eingetragene Vereine) genannt.
Die D&O-Versicherung wird in der Regel als Versicherung zu Gunsten Dritter abgeschlossen: Das Unternehmen ( = Versicherungsnehmer) versichert seine Organmitglieder (Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Beiräte) gegen das Risiko der persönlichen Haftung aus der Organtätigkeit. Darüber hinaus lassen sich auch Prokuristen und leitende Angestellte sowie besondere Führungskräfte versichern. Die D&O-Versicherung ist also eine spezielle Berufshaftpflicht-Versicherung.
Begrifflichkeit
Zunächst ein paar Begriffe, die im Zusammenhang mit der D&O-Versicherung wichtig sind:
- Vermögensschaden – die Herbeiführung eines geldwerten Nachteils auch durch Vereitelung oder Minderung von Wertschöpfung oder Zugewinn, der keinen Personen- oder Sachschaden darstellt (wie z.B. Betriebsstörungen und/oder Produktionsausfälle/Forderungsausfälle/nachteilige Verträge).
- Managerhaftung – die Aufgaben und Pflichten der Unternehmensorgane sind gesetzlich geregelt, ebenso, wie ihre Haftung. Alle Führungskräfte haften persönlich mit ihrem pfändbaren Privatvermögen für Schäden, die aus ihrer beruflichen Tätigkeit (Organverschulden) entstehen.
- gesamtschuldnerische Haftung – Unterläuft (z.B.) einem Vorstandsmitglied ein Fehler, so haften alle Vorstandsmitglieder als Gesamtschuldner und sind der Gesellschaft zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
- Außenhaftung – Haftung gegenüber Ansprüchen Dritter; dazu gehören auch Ansprüche, die Mitarbeiter oder Kunden des Unternehmens geltend machen, für das der Manager arbeitet.
- Innenhaftung – Ansprüche des Unternehmens, das üblicherweise als Versicherungsnehmer fungiert, gegen seinen 'eigenen' Manager, der die versicherte Person ist.
- Freistellungserklärung durch das Unternehmen – Bei AGs und eGs unzulässig, bei GmbHs eingeschränkt zulässig. Problematisch in Fällen der Innenhaftung; wirkungslos bei Gläubigeransprüchen im Rahmen einer Insolvenz.
- Prinzip der Beweislastumkehr – Ist die Schuldfrage strittig, muss das haftende Organmitglied (= die versicherte Person) zeigen, dass es seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Es muss beweisen, dass es nicht schuldhaft gehandelt hat.
- Claims made-Prinzip (= Anspruchserhebungsprinzip) – versichert sind Ansprüche, die innerhalb der Vertragslaufzeit entstehen und geltend gemacht werden.
- Rückwärtsdeckung – es können Ansprüche während der Vertragslaufzeit geltend gemacht werden, die auf Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn beruhen. Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Pflichtverletzungen beruhen, die bei Vertragsabschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein können.
- Nachmeldefrist – es können Ansprüche noch nach Beendigung des Vertrages innerhalb eines bestimmten Zeitraums geltend gemacht werden, sofern die zugrunde liegende Pflichtverletzung während der Vertragslaufzeit begangen wurde.
Managerhaftung
Wenn man in der einschlägigen Fachpresse liest, die Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen habe auch das Haftungsumfeld für Manager verändert, dann ist natürlich immer gemeint: die Bedingungen haben sich verschärft. Warum eigentlich? Der Maßstab des Managerhandelns ist doch seit eh und je dieselbe: "Er hat bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden" (§ 93 AktG; entsprechend § 43 GmbHG).
Zugegeben: Internationalisierung und Globalisierung sind weiter fortgeschritten, aber Kostendruck gab es früher genauso wie scharfen Wettbewerb, Zeitdruck und begrenzte Ressourcen. Was also hat sich verändert, dass Zahl und Schadenhöhe der Managerhaftungsfälle in den letzten Jahren erheblich zugenommen haben?
Der Interim Manager
Eine gefährdete Spezies!
Die zeitliche Befristung der Tätigkeit des Interim Managers erhöht sein Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme seitens des Unternehmens. Anders als bei langjähriger Firmenzugehörigkeit gibt es kein gewachsenes Netz sozialer Beziehungen, das für eine gewisse Hemmschwelle und damit für einen zumindest vorläufigen Schutz sorgt.
In welcher Weise sich der Interim Manager gegen Haftungsrisiken versichern kann, hängt von der vertraglichen Beziehung zwischen ihm und dem Unternehmen ab.
Extras, oder worauf man bei einer D&O-Deckung achten sollte
Ausschlüsse
Neben der viel diskutierten Frage, ob wissentliche oder vorsätzliche Pflichtverletzung vom Deckungsumfang
ausgeschlossen ist (und welcher Ausschluss für den Versicherungsnehmer vorteilhafter
ist), sollte man z.B. darauf achten, ob persönliche Eigenschäden gedeckt sind, also Schäden
im Innenverhältnis, bei denen der Haftende selbst auch am Unternehmen beteiligt ist. Grundsätzlich
sind möglichst wenige Ausschlüsse innerhalb einer Police anzustreben.


